Gebühren und Abgaben
§ 3.
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Davon umfasst sind auch Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20009924
Dokumentnummer
NOR40194785
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