Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht
§ 4.
Insoweit in diesem Bundesgesetz abgabenrechtliche Tatsachen in Bezug auf die durch das Gesetz betroffenen Rechtsträger offenbart werden, ist § 48a Abs. 1 bis 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 nicht anzuwenden und ist ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß § 48a Abs. 4 lit. b BAO gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20009924
Dokumentnummer
NOR40194786
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