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Artikel 7 Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Artikel 7

Artikel 7

(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und auf Seiten Bosnien und Herzegowinas die zuständigen Ministerien für Wissenschaft.

(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. 1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
  2. 2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
  3. 3. Auswahl und Genehmigung von Projektanträgen auf Grundlage der Evaluationsergebnisse gemäß Punkt 2.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20009906

Dokumentnummer

NOR40193806

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