Artikel 6
Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die für die Vertragsparteien in Geltung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Gesetzesnummer
20009906
Dokumentnummer
NOR40193805
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