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§ 17 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

3. Abschnitt

Batterien Anforderungen an die Sammlung und Lagerung

§ 17.

(1) Bei der Lagerung von Batterien sind folgende allgemeine Anforderungen einzuhalten:

  1. 1. Schutz gegen Witterungseinflüsse;
  2. 2. Schutz vor mechanischer Belastung, ausgenommen bei der Lagerung im Zuge der Behandlung;
  3. 3. Lagerung außerhalb des Einflussbereiches von Stoffen, Gemischen, Sachen und Abfällen, von denen Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen können oder die im Brand- oder Explosionsfall ein zusätzliches Gefährdungspotential aufweisen.

(2) Bei der Lagerung im Zuge der Sammlung von Batterien mit flüssigen Elektrolyten sind auslaufsichere und gegen Einwirkungen der Elektrolyte beständige Gebinde zu verwenden. Dies gilt nicht für Kleinmengen von Gerätebatterien bis zu einem Gewicht von 25 kg pro Gebinde, es sei denn, es handelt sich um Batterien gemäß Abs. 5, 7 und 8.

(3) Batterien auf Blei-Säure-Basis sind getrennt von allen übrigen Batterien zu lagern.

(4) Bei der Lagerung von Lithiumbatterien und Batteriegemischen mit Lithiumbatterien ist ein Einwirken von Wasser, Feuchtigkeit und übermäßiger Hitze zu verhindern.

(5) Lithiumbatterien mit einer Bruttomasse von jeweils mehr als 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von jeweils mehr als 20 Wattstunden, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von jeweils mehr als 100 Wattstunden, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von jeweils mehr als 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien in einer Gesamtmenge mit jeweils mehr als 2 g Lithium sind getrennt von anderen Batterien, die kein Lithium enthalten, zu sammeln und zu lagern. Eine gemeinsame Sammlung und Lagerung mit anderen Lithiumbatterien ist zulässig.

(6) Bei der Lagerung von Batterien gemäß den Abs. 5, 7 und 8 sowie bei der gemeinsamen Lagerung von Lithiumbatterien gemäß Abs. 5 mit anderen Lithiumbatterien sind ergänzend zu den Anforderungen in Abs. 1, 2 und 4 angemessene, weiterführende Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen einzuhalten, insbesondere

  1. 1. Schutz vor Kurzschluss der Batteriepole,
  2. 2. Schutz vor mechanischen Beschädigungen,
  3. 3. getrennte Lagerung in geeigneten, gekennzeichneten Bereichen und geeigneten Gebinden unter Berücksichtigung des Brandschutzes,
  4. 4. getrennte Lagerung offensichtlich defekter oder beschädigter Lithiumbatterien von allen übrigen Batterien in geeigneten, hiefür spezifisch gekennzeichneten Bereichen und geeigneten Gebinden unter Berücksichtigung des Brandschutzes,
  5. 5. zumindest innerbetriebliche Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen. Die Unterweisung hat nachweislich und vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(7) Die weiterführenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten jedenfalls auch für Lithiumbatterien, die nicht in Abs. 5 genannt sind und sortenrein oder im Gemisch mit anderen Batterien gelagert werden, wenn der Anteil an Lithiumbatterien in diesem Gemisch 10 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.

(8) Die weiterführenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten auch für alle Lithiumbatterien, die

  1. 1. im Rahmen von Rückrufaktionen, die aus Sicherheitsgründen erfolgen, übernommen werden oder
  2. 2. die einzeln übernommen werden und offensichtlich defekt oder beschädigt sind.

(9) Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 der Batterienverordnung und Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 haben für die Zwischenlagerung von offensichtlich defekten oder beschädigten Lithiumbatterien geeignete Gebinde vorrätig zu halten.

Schlagworte

Brandgefahr, Brandfall, Sicherheitsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192388

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