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§ 18 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

Anforderungen an die Behandlung von Bleibatterien in Behandlungsanlagen

§ 18.

(1) Bleibatterien sind getrennt von allen anderen Batterien zu behandeln. Bei der Behandlung von Bleibatterien sind Blei und Kunststoff nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um sie stofflich verwerten zu können. Der Bleigehalt in den zurückgewonnenen Kunststofffraktionen darf 500 mg/kg Trockenmasse für die stoffliche Verwertung, ausgenommen für den Einsatz als Reduktionsmittel in Bleihütten, nicht übersteigen. Die Einhaltung des Grenzwertes ist einmal pro Jahr nachzuweisen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Bei der Behandlung sind Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Bleiemissionen vorzusehen. Frei vorliegende Schwefelsäure ist zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192389

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