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§ 16 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

Unzulässige Behandlungen

§ 16.

(1) Das Zerkleinern (zB Schreddern) von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist nicht zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Freisetzung umweltrelevanter Stoffe in die Umwelt oder deren Verschleppung in verwertbare Fraktionen erfolgt.

(2) Eine stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen, Imprägnierungen oder Lacken ist nur dann zulässig, wenn

  1. 1. die jeweiligen Stoffe oder Zusätze aufgrund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen und
  2. 2. das Zusetzen nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften verboten ist.

(3) Die Verwendung von Glasfraktionen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die aufgrund ihres Gehaltes an Blei, anderen Schwermetallen oder Arsen als gefährlich einzustufen sind, ist insbesondere für folgende Zwecke nicht zulässig:

  1. 1. Schleif- oder Strahlmittel;
  2. 2. Herstellung von Baustoffen und als Bauzuschlagstoff;
  3. 3. in der keramischen Industrie;
  4. 4. bei der Schaumglasherstellung sowie in Anwendungen, die zu einer Verteilung der Schwermetalle oder Arsen in der Umwelt führen (wie zB die Verwendung dieser Glasfraktionen als Drainagematerial oder Zusatz für Straßenmarkierungsfarben).

(4) Eine stoffliche Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas aus Bildröhren ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen Barium und Strontium aufgrund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden.

(5) Eine stoffliche Verwertung der von Metallen getrennten Restfraktion der Leiterplatten ist nicht zulässig.

(6) Eine stoffliche Verwertung von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen Konden-satoren, von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln und von verbotenen FCKW/H-FKW/H-FCKW ist nicht zulässig.

(7) Speichersteine aus der Zerlegung von Speicherheizgeräten dürfen nicht als Baustoff verwendet oder dem Baurestmassenrecycling zugeführt werden.

(8) Das Verschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig.

Schlagworte

Kunststoffgehäuse, Schleifmittel, Bauzuschlagsstoff, Elektro-Altgerät

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192387

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