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§ 15 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

Anforderungen an die Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen sowie deren Fraktionen

§ 15.

(1) Bei der Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen und deren Fraktionen ist ein Auftreten von Quecksilber- und Staubemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden.

(2) Eine gemeinsame Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist nicht zulässig. Diese beiden Abfallarten sind in getrennten Chargen zu behandeln.

(3) Bei der Behandlung von Lampen ist das Leuchtpulver vom Glaskörper abzutrennen.

(4) Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt der Glasfraktionen zum Zweck der Verwertung 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt. Für alle anderen Fraktionen zur Verwertung darf der Quecksilbergehalt jeweils 10 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen.

(5) Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion aus der Behandlung von Lampen darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen.

(6) Die bei der Aufarbeitung von Lampen gewonnenen Glas- und Metallfraktionen, einschließlich der Aluminiumendkappen aus stabförmigen Lampen, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind – soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind – einer Verwertung, insbesondere in der Lampenproduktion, zuzuführen.

(7) Die mechanische Aufbereitung ganzer Flachbildschirme ohne eine vorherige Entnahme der quecksilberhaltigen Hintergrundbeleuchtung ist nur dann zulässig, wenn diese Aufbereitung in einer gekapselten, unter Unterdruck stehenden Anlage erfolgt. Die Abluftkonzentration an Quecksilber darf 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.

(8) Flachbildschirme sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt der Fraktionen zur Verwertung 0,5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt.

(9) Die Einhaltung der in den Abs. 4, 5 und 8 festgelegten Grenzwerte für Fraktionen aus der Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist einmal pro Jahr mittels Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(10) Hinsichtlich der Quecksilberkonzentration der Fraktionen zur Verwertung ist zusätzlich eine quartalsweise Eigenüberwachung durchzuführen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(11) Die Proben zur Nachweisführung gemäß den Abs. 9 und 10 sind bis zur Quecksilberanalytik in dicht verschlossenen Behältnissen kühl zu lagern. Eine Zerkleinerung der Proben für die Quecksilberanalyse muss unter Kühlung erfolgen.

Schlagworte

Quecksilberemission, Glasfraktion

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192386

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