Höhe
§ 6
(1) Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt 80 vH des im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommens, mindestens jedoch monatlich 700 Euro, höchstens 1.200 Euro.
(2) Das Studienabschluss-Stipendium verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie um jene Entgelte, die für in den Studienplänen vorgesehene Berufspraktika bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird nicht in Abzug gebracht.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20009846
Dokumentnummer
NOR40192145
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)