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§ 5 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Förderungsdauer

§ 5

(1) Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens sechs Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 20 ECTS-Punkte betragen.

(2) Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens zwölf Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen.

(3) Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Förderungsdauer den noch zu absolvierenden Semestern. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist die Förderungsdauer gemäß Abs. 1 zu bemessen.

(4) Bei nachgewiesen überdurchschnittlich umfangreichen oder zeitaufwendigen Master- oder Diplomarbeiten verlängert sich die Förderungshöchstdauer um weitere sechs Monate. Die Verlängerung ist bis spätestens sechs Monate nach der Zuerkennung unter Vorlage einer Bestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Master- oder Diplomarbeit zu beantragen.

Schlagworte

Masterarbeit, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192144

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