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§ 6 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Höhe

§ 6

(1) Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt 80 vH des im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommens, mindestens jedoch monatlich 700 Euro, höchstens 1.200 Euro.

(2) Das Studienabschluss-Stipendium verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie um jene Entgelte, die für in den Studienplänen vorgesehene Berufspraktika bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird nicht in Abzug gebracht.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192145

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