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§ 13 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

§ 13

Der sekundären Kostenart „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ gemäß § 6 Abs. 2 sind alle Kosten, mit Ausnahme der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3), die im Rahmen der Leitung und Verwaltung der Universitäten sowie für die zentralen und dezentralen Bibliotheken aufgrund des Universitätsbetriebs entstehen, zuzurechnen.

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