Kostenstellenrechnung
§ 14
(1) Kostenstellen sind von den Universitäten nach organisatorischen, funktionalen, räumlichen, verantwortungsspezifischen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.
(2) In der Kostenstellenrechnung sind Haupt- und Hilfskostenstellen zu definieren:
- 1. Hauptkostenstellen sind Kostenstellen, die unmittelbar an der Erbringung der Leistungen gemäß § 16 beteiligt sind.
- 2. Hilfskostenstellen sind Kostenstellen, die Leistungen, gegebenenfalls über andere Hilfskostenstellen, für Hauptkostenstellen erbringen und damit der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen dienen.
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