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§ 2 Prüfungsordnung AHS-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2017

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2

(1) Die Reifeprüfung besteht aus einer Hauptprüfung.

(2) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
  2. 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
  3. 3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

    Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(3) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

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