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§ 51 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.

Mündliche Prüfung

§ 51.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der folgenden, nicht bereits gemäß § 49 zur Diplomarbeit gewählten Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
  2. 2. „Angewandte Informatik“ oder
  3. 3. „Kommunikations- und Mediendesign“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
  4. 4. „Angewandte Informatik“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 50 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ oder
  2. 2. zwei insgesamt im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 50 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.

(4) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Kommunikationsdesign

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191063

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