Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.
Klausurprüfung
§ 50.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) (300 Minuten, schriftlich) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten, schriftlich, grafisch) und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ (300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ unterrichtete Fremdsprache.
Schlagworte
Kommunikationsdesign
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191062
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