vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.

10. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign Diplomarbeit

§ 49.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Schlagworte

Kommunikationsdesign

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191061

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte