Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.
10. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign Diplomarbeit
§ 49.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
Schlagworte
Kommunikationsdesign
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191061
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