6. Teil
Erweiterte Datenmeldungen Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich
§ 14.
(1) Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G‑EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:
- 1. täglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
- 2. ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
(2) Im Fall des Abs. 1 sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.
Schlagworte
Situationsbewertung
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
20009750
Dokumentnummer
NOR40245975
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