Erweiterungen bei einem Engpassfall im Erdgasbereich bzw. im Krisenfall
§ 15.
Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere:
- 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;
- 2. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 7 jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;
- 3. die Meldung der Daten gemäß § 3 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
- 4. die Meldung der Daten gemäß § 6 und § 7 jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 7 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;
- 5. die Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils aktuell anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
20009750
Dokumentnummer
NOR40245976
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