vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 51 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 51

Statistik

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit bei der Harmonisierung und Entwicklung statistischer Methoden einschließlich der Zusammenstellung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung von Statistiken zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit unter anderem in regionalen und internationalen Gremien durch Qualifizierung und andere Projekte der technischen Hilfe, auch Bereitstellung moderner Statistik-Software, zu verstärken, um die Qualität der Statistiken zu verbessern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)