ARTIKEL 37
Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den möglichen Beitrag von Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der Sozialpartner, zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an.
(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie sowie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Vertragspartei können organisierte Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen
- a) am Prozess der politischen Willensbildung mitwirken;
- b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
- c) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und bei der Qualifizierung in den entscheidenden Bereichen unterstützt werden;
- d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
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