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ARTIKEL 38 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 38

Kultur

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine breitgefächerte kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des anderen zu verbessern.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhaltung des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) im Rahmen des Asien-Europa-Treffens (ASEM) weiter gemeinsam zu unterstützen. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Vertragsparteien langfristige Partnerschaften und Kooperationsmaßnahmen zwischen ihren Kultureinrichtungen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt sowie den Schutz des kulturellen Erbes zu fördern. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, die Ratifizierung des am 20. Oktober 2005 angenommenen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern und die Zusammenarbeit bei seiner Umsetzung zu verstärken; Schwerpunkt ist dabei der politische Dialog zur Einbeziehung der Kultur in die nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämpfung, um durch Erleichterung der Entwicklung des Kulturgewerbes das Entstehen eines dynamischen Kultursektors zu fördern. Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen fort, weitere Staaten zur Ratifizierung dieses Übereinkommens zu bewegen.

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