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ARTIKEL 30 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 30

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung fördert. Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung wird bei allen von den Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Intensivierung der gegenseitigen Unterstützung ihrer Umweltpolitik und der Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in alle Bereiche der Zusammenarbeit.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit insbesondere mit Blick auf Folgendes fortzusetzen und zu verstärken:

  1. a) Förderung der aktiven Mitwirkung der Vertragsparteien an der Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Basler Übereinkommens, des Stockholmer Übereinkommens und des Rotterdamer Übereinkommens,
  2. b) Förderung des Umweltbewusstseins und Intensivierung der Beteiligung der örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Mitwirkung indigener und örtlicher Gemeinschaften an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung,
  3. c) Förderung und Verwendung umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Dienstleistungen auch durch den Einsatz regulatorischer und marktwirtschaftlicher Instrumente,
  4. d) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, einschließlich gefährlichen Abfällen und Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
  5. e) Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umweltgerechte Behandlung von Abfällen, Chemikaliensicherheit, nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion,
  6. f) nachhaltige Entwicklung und Schutz der Wälder, einschließlich der Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft, der Waldzertifizierung sowie der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zusammenhängenden Handels, und Integration der forstwirtschaftlichen Entwicklung in die Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften,
  7. g) effiziente Verwaltung der Nationalparks sowie Anerkennung und Erhaltung besonders artenreicher Gebiete und empfindlicher Ökosysteme unter gebührender Berücksichtigung lokaler und indigener Gemeinschaften, die in oder in der Nähe dieser Gebiete leben,
  8. h) Schutz und Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt und Förderung der effizienten Bewirtschaftung der Meeresressourcen, um eine nachhaltige Meeresentwicklung zu erreichen,
  9. i) Schutz des Bodens und Erhaltung der Bodenfunktionen und nachhaltige Landbewirtschaftung,
  10. j) Ausbau der Landbewirtschaftungskapazitäten, transparente Landökonomie und reibungsloses Funktionieren des Grundstückmarkts auf Basis des Grundsatzes der nachhaltigen Landbewirtschaftung und angemessener Rechte der Beteiligten, um im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung sowohl die effiziente Nutzung als auch den Umweltschutz zu gewährleisten.

(5) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien eine Verstärkung der Zusammenarbeit im bilateralen und multilateralen Rahmen an, einschließlich Programmen für technische Hilfe, mit denen die Entwicklung, der Transfer und die Nutzung umweltfreundlicher Technologien sowie Initiativen und Partnerschaften auf Basis des Grundsatzes des beiderseitigen Vorteils für die frühzeitige Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gefördert werden.

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