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ARTIKEL 31 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 31

Zusammenarbeit beim Klimaschutz

(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um die Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen für Umweltzerstörung und Armut zu beschleunigen, um eine Politik zu fördern, die dabei hilft, den Klimawandel zu begrenzen und sich an die negativen Auswirkungen des Klimawandels und insbesondere den Anstieg des Meeresspiegels anzupassen, und um ihre Wirtschaft auf ein nachhaltiges Wachstum auszurichten, das geringe CO2-Emissionen verursacht.

(2) Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:

  1. a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel des Übergangs zu einer geringe CO2-Emissionen verursachenden, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft durch konkrete Klimaschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC),
  2. b) Verbesserung des Energieverbrauchs der Wirtschaft durch Förderung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung und der Nutzung sicherer, nachhaltiger, erneuerbarer Energie, und Übergang zu klimafreundlicher Energieerzeugung, die dazu beiträgt, die Grundlage für eine grüne Energierevolution zu schafften,
  3. c) Förderung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster in der Wirtschaft, die zur Minimierung des Drucks auf die Ökosysteme einschließlich Boden und Klima beitragen,
  4. d) Anpassung an die unvermeidlichen negativen Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Einbeziehung von Anpassungsmaßnahmen in die Wachstums- und Entwicklungsstrategien und -planung der Vertragsparteien in allen Bereichen und auf allen Ebenen.

(3) Zur Verwirklichung der in Absatz 2 dargelegten Ziele

  1. a) intensivieren die Vertragsparteien den politischen Dialog und die Zusammenarbeit auf fachlicher Ebene;
  2. b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Forschung und Entwicklung (FuE) und emissionsarmen Technologien;
  3. c) verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei Klimaschutzmaßnahmen, Plänen für emissionsarmes Wachstum und einzelstaatlichen Plänen für die Anpassung an den Klimawandel, die den einzelstaatlichen Gegebenheiten angepasst sind, und bei der Verringerung der Katastrophengefahr;
  4. d) intensivieren die Vertragsparteien die Qualifizierung und stärken sie die Institutionen für die Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels;
  5. e) fördern die Vertragsparteien die Sensibilisierung insbesondere der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und der Bewohner gefährdeter Gebiete und erleichtern die Mitwirkung der örtlichen Gemeinschaften an den Maßnahmen gegen den Klimawandel.

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