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ARTIKEL 2 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 2

Ziele der Zusammenarbeit

Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel,

  1. a) die Zusammenarbeit bilateral und in allen zuständigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen aufzunehmen;
  2. b) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;
  3. c) eine Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen, um im Einklang mit laufenden und künftigen regionalen EU-ASEAN-Initiativen und in Ergänzung zu diesen nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern;
  4. d) durch Entwicklungszusammenarbeit auf die Beseitigung der Armut, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die Bewältigung neuer Herausforderungen wie Klimawandel und übertragbare Krankheiten, die Vertiefung der wirtschaftlichen Reformen und die Integration in die Weltwirtschaft hinzuarbeiten;
  5. e) eine Zusammenarbeit im Bereich des Rechts und der Sicherheit, einschließlich Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Migration sowie Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Drogen, aufzunehmen;
  6. f) die Zusammenarbeit in allen sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern, unter anderem Menschenrechte, Wirtschaftspolitik, Finanzdienstleistungen, Steuern, Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen, Informations- und Kommunikations-technologien, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung, Tourismus, Bildung und Ausbildung, Kultur, Klimawandel, Umwelt und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung, Gesundheit, Statistik, Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Reform der öffentlichen Verwaltung, Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen (NRO), Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung sowie Gleichstellung der Geschlechter;
  7. g) die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen Programmen zu fördern;
  8. h) eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln aufzunehmen; den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten zu bekämpfen; Kampfmittel zu beseitigen;
  9. i) eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus aufzunehmen;
  10. j) die Rolle und das Profil der Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, Nutzung der Informationstechnologie und Bildung;
  11. k) die Verständigung auf der Ebene der Bürger unter anderem im Wege der Zusammenarbeit von Akteuren wie Denkfabriken, Wissenschaftler, Unternehmen und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern.

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