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ARTIKEL 1 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

TITEL I

ART UND GELTUNGSBEREICH

ARTIKEL 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts, wie sie in den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind und in der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 und in anderen einschlägigen internationalen Verträgen, die unter anderem das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatzpacta sunt servanda zum Ausdruck bringen, bekräftigt wurden, und für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, niedergelegt sind, die die Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien sind und ein wesentliches Element dieses Abkommens bilden.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Hinblick auf die volle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele, durch Erfüllung der bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Dies ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Sie bekräftigen zudem jeweils ihr Eintreten für den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2005, die 2005 vom Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit verabschiedete Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, den vom Dritten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit beschlossenen Aktionsplan von Accra und die 2006 angenommene Erklärung von Hanoi zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, um die Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit weiter zu verbessern, einschließlich Fortschritten bei der Aufhebung der Lieferbindung und bei der Verwirklichung besser vorhersehbarer Hilfemechanismen.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten, für die Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und der Globalisierung und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele.

(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei der Durchführung aller Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen ihr jeweiliger Entwicklungsstand, ihr jeweiliger Bedarf und ihre jeweiligen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.

(5) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel in der Entwicklung eine wichtige Rolle spielt und dass Handelspräferenzprogramme helfen, die Entwicklung von Entwicklungsländern, einschließlich Vietnams, zu fördern.

(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.

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