vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 26 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 26

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in internationalen Übereinkünften niedergelegt sind, soweit diese für die Vertragsparteien gelten.

(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)