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ARTIKEL 27 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

TITEL VI

SOZIOÖKONOMISCHE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 27

Zusammenarbeit im Bereich der Migration

(1) Die Vertragsparteien bekräftigten die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten. Zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf. Migrationsfragen werden auch in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Zielländer der Migranten einbezogen.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt sich auf eine durch beiderseitige Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs und wird im Einklang mit den geltenden einschlägigen unionsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführt. Die Zusammenarbeit wird sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:

  1. a) Behandlung der wahren Ursachen der Migration,
  2. b) Aufnahme eines umfassenden Dialogs über legale Migration mit dem Ziel, zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Mechanismen für die Förderung legaler Migrationsmöglichkeiten einzurichten,
  3. c) Austausch von Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Einhaltung und Umsetzung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28. Juli 1951 und des dazugehörigen Protokolls, unterzeichnet am 28. Juli 1967, insbesondere der Grundsätze der Nichtzurückweisung und der freiwilligen Rückkehr,
  4. d) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration der Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
  5. e) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer Opfer,
  6. f) Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rückübernahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3,
  7. g) Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, im Bereich Visa und Sicherheit der Reisepapiere,
  8. h) Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, im Bereich der Grenzkontrollen,
  9. i) Ausbau der technischen Kapazitäten und Qualifizierung des Personals.

(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, ferner überein, dass

  1. a) Vietnam seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf Ersuchen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unverzüglich rückübernimmt, sobald die vietnamesische Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person von den zuständigen Behörden Vietnams im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einschlägigen bestehenden Übereinkünften festgestellt worden ist;
  2. b) jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Vietnams aufhalten, auf Ersuchen der zuständigen Behörden Vietnams unverzüglich rückübernimmt, sobald die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einschlägigen bestehenden Übereinkünften festgestellt worden ist.

Die Vertragsparteien werden ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Ist die rückzuübernehmende Person nicht im Besitz eines Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Vietnams auf Ersuchen Vietnams bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.

(4) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit in Rückführungsfragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und Verfahren intensivieren und dabei anstreben, auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Vietnam über die Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen auszuhandeln.

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