ARTIKEL 18
Wettbewerbspolitik
(1) Die Vertragsparteien müssen über Wettbewerbsgesetze und -vorschriften und Wettbewerbs-behörden verfügen. Sie wenden diese Vorschriften wirksam, diskriminierungsfrei und transparent an, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten zu erhöhen.
(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und sonstigen Wettbewerbsvorschriften Qualifizierungs- und andere Kooperationsmaßnahmen durchführen, soweit im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und -programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)