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ARTIKEL 18 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 18

Wettbewerbspolitik

(1) Die Vertragsparteien müssen über Wettbewerbsgesetze und -vorschriften und Wettbewerbs-behörden verfügen. Sie wenden diese Vorschriften wirksam, diskriminierungsfrei und transparent an, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten zu erhöhen.

(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und sonstigen Wettbewerbsvorschriften Qualifizierungs- und andere Kooperationsmaßnahmen durchführen, soweit im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und -programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind.

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