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ARTIKEL 12 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IN HANDELS- UND INVESTITIONSFRAGEN

ARTIKEL 12

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen und multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale Handelsfragen auf.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, bessere, berechenbare Bedingungen für den Marktzugang zu erreichen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich, zu deren Mitgliedern beide Vertragsparteien gehören, auf die Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Handelshemmnisse und -beschränkungen, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.

(3) In der Erkenntnis, dass der Handel für die Entwicklung unentbehrlich ist und dass sich Handelspräferenzsysteme, einschließlich des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) und der besonderen und differenzierten Behandlung im Rahmen der WTO, als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen haben, bemühen sich die Vertragsparteien, die Konsultationen über ihre wirksame Umsetzung zu verstärken.

(4) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Titels ihren jeweiligen Entwicklungsstand.

(5) Die Vertragsparteien informieren einander laufend über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik.

(6) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen fördern die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammenarbeit, einschließlich der Lösung von Handelsproblemen und der Bereitstellung von technischer Hilfe und Qualifizierungsprogrammen für die Behandlung von Handelsfragen unter anderem in den in diesem Titel genannten Bereichen.

(7) Im Hinblick auf die Erschließung ihres Potentials und die Nutzung ihrer wirtschaftlichen Komplementarität bemühen sich die Vertragsparteien, mehr Möglichkeiten und Lösungen für den Ausbau ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen zu prüfen und anzustreben, gegebenenfalls einschließlich der Aushandlung von Freihandelsabkommen und anderen Abkommen von beiderseitigem Interesse.

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