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ARTIKEL 11 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 11

Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in rechtlichen Fragen und bei der Stärkung des Rechtsstaats und der Institutionen auf allen Ebenen in den Bereichen Rechtspflege und Gesetzesvollzug zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Ausbau der Justiz und der Rechtsordnung in Bereichen wie Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch über Rechtsordnungen und Gesetzgebung aufzunehmen.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf dem Gebiet der internationalen Strafjustiz zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch sachdienliche Maßnahmen auf geeigneter Ebene gewährleistet werden muss.

(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der Internationale Strafgerichtshof eine fortschrittliche, unabhängige Einrichtung ist, die für die Zwecke des internationalen Friedens und der Gerechtigkeit arbeitet. Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die Stärkung des rechtlichen Rahmens für die Prävention und die Bestrafung der schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, zusammenzuarbeiten und die Möglichkeit des Beitritts zum Römischen Statut zu prüfen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Dialog und Zusammenarbeit in dieser Frage von Vorteil wären.

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