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Artikel 9 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Artikel 9

Inkrafttreten, Geltungsdauer

  1. (1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft.(2)Jede Änderung dieses Rahmenabkommens bedarf der Schriftform.(3)Das Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

Geschehen in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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