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Artikel 8 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Artikel 8

Gebühren

Jede Behörde stellt Gebühren und Auslagen entsprechend ihren jeweils geltenden nationalen Bestimmungen in Rechnung.

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