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Artikel 2 Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Artikel 2

Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und

  1. (a) deren Organisationsstruktur die Bedürfnisse der Kinder von Angestellten der in Österreich ansässigen internationalen Organisationen sowie der Kinder von Mitgliedern des diplomatischen und konsularischen Corps, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, berücksichtigt;
  2. (b) die Bildungsprogramme und Lehrpläne anbietet, die die Erfordernisse und die besondere Natur internationaler Bildung ansprechen; und
  3. (c) die Kindern von in lit. a aufgezählten Personen eine angemessene Anzahl an Schulplätzen garantiert.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20009624

Dokumentnummer

NOR40186252

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