Artikel 2
Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und
- (a) deren Organisationsstruktur die Bedürfnisse der Kinder von Angestellten der in Österreich ansässigen internationalen Organisationen sowie der Kinder von Mitgliedern des diplomatischen und konsularischen Corps, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, berücksichtigt;
- (b) die Bildungsprogramme und Lehrpläne anbietet, die die Erfordernisse und die besondere Natur internationaler Bildung ansprechen; und
- (c) die Kindern von in lit. a aufgezählten Personen eine angemessene Anzahl an Schulplätzen garantiert.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20009624
Dokumentnummer
NOR40186252
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