Artikel 3
Mit dem Ziel, den Standort einer Bildungseinrichtung innerhalb angemessener Nähe zum Wiener Internationalen Zentrum sicherzustellen, stellt die Republik Österreich, zumindest bis Juli 2024, eine derzeit im Eigentum der Republik Österreich stehende Liegenschaft einschließlich Gebäuden und Ausstattung für die ausschließliche Nutzung für Bildungsaktivitäten der Einrichtung zur Verfügung, außer wenn die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Einrichtung zu vereinbarenden Voraussetzungen für die Nutzung dieser Liegenschaft nicht eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20009624
Dokumentnummer
NOR40186253
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