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ARTIKEL 45 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 45

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für die Republik Moldau zur Teilnahme offenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183418

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