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ARTIKEL 38 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 5

VERBRAUCHERSCHUTZ

ARTIKEL 38

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183411

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