vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 39 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 39

Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:

  1. a) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften auf der Grundlage der in Anhang IV genannten Prioritäten unter Vermeidung von Handelsschranken, damit die Verbraucher eine echte Wahl haben,
  2. b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, einschließlich Marktüberwachung, Verbraucherinformationssysteme und -instrumente, Verbraucheraufklärung, Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte sowie Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern,
  3. c) Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und
  4. d) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO) in diesem Bereich, und der Herstellung von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucher sowie der Zusammenarbeit zwischen Behörden und NRO auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.

Schlagworte

Verbraucherinstrument, Kaufvertrag

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183412

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte