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ARTIKEL 27 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 3

GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE

ARTIKEL 27

(1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit

  1. a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den Vorschriften der EU in diesem Bereich,
  2. b) bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften der EU im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und
  3. c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften und Empfehlungen der EU in diesem Bereich.

(2) Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen der EU sind in Anhang II aufgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183400

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