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ARTIKEL 28 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 28

Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister der Republik Moldau zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183401

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