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ARTIKEL 21 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

TITEL IV

WIRTSCHAFTLICHE UND SONSTIGE SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

REFORM DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

ARTIKEL 21

Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit steht die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in der Republik Moldau mit dem Ziel, die Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, sicherzustellen, dass die staatlichen Institutionen zum Wohl der gesamten Bevölkerung der Republik Moldau tätig sind, und den reibungslosen Ausbau der Beziehungen zwischen der Republik Moldau und ihren Partnern zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Modernisierung und Weiterentwicklung der Aufgaben der Exekutive mit dem Ziel, hochwertige Dienstleistungen für die Bürger der Republik Moldau bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183394

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