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ARTIKEL 20 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 20

Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der VN und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

Schlagworte

Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183393

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