Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Forsttechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | ||
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | |||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | |||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | |||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | |||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | |||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | |||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | |||
5. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | ||
6. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||
7. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | |||
8. | Kenntnis der Holzarten, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten | |||
9. | Erstellen von Skizzen | – | ||
10. | Lesen und Anwenden von Skizzen und technischer Unterlagen | |||
11. | Kenntnis der Bedeutung und der Ziele des Umweltschutzes sowie der Bedeutung der Lebensräume für Mensch, Tier und Pflanzen | – | ||
12. | Kenntnis des Bodens (Bestandteile, Eigenschaften, Humusformen) sowie der Baume und Sträucher | Beurteilen von Böden | ||
13. | Kenntnis von waldbaulichen Grundsätzen | Kenntnis der Ursachen von Waldbränden; Durchführen von Maßnahmen zur Waldbrandverhütung | – | |
14. | Kenntnis des Pflanzens sowie des Vorbereitens von Verjüngungs- und Kulturflächen im Wald und auf Forstflächen | Mitarbeiten beim Pflanzen sowie beim Vorbereiten von Verjüngungs- und Kulturflächen im Wald und auf Forstflächen | Pflanzen sowie Vorbereiten von Verjüngungs- und Kulturflächen im Wald und auf Forstflächen | |
15. | Kenntnis der Maßnahmen zur Kulturpflege, zur Pflege von Jungbeständen sowie der Auszeige und der Maßnahmen zur Durchforstung im Jungbestand und auf Forstflächen | Mitarbeiten beim Durchführen von Maßnahmen zur Kulturpflege, Pflegen von Jungbeständen sowie bei der Auszeige und beim Durchführen von Maßnahmen zur Durchforstung im Wald und auf Forstflächen | Durchführen von Maßnahmen zur Kulturpflege, Pflegen von Jungbeständen sowie der Auszeige und Durchführen von Maßnahmen zur Durchforstung im Wald und auf Forstflächen | |
16. | Kenntnis der Schäden und Schutzmaßnahmen für Pflanzen; Mitarbeiten bei Schutzmaßnahmen im Wald und auf Forstflächen (wie zB gegen Wildschäden und Forstschädlinge) | Erkennen von Schäden an Pflanzen und Durchführen von Schutzmaßnahmen für Böden und Pflanzen im Wald und auf Forstflächen (wie zB gegen Wildschäden und Forstschädlinge) | ||
17. | Kenntnis der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen von Fällungs- und Bringungsschäden | – | ||
18. | Kenntnis der nichtmechanisierten und mechanisierten Holzerntesysteme | Bestands- und bodenschonendes Durchführen von nicht-mechanisierten und mechanisierten Holzerntemaßnahmen (zB Auszeige, Anlegen und Trassieren einer Seiltrasse usw.) sowie Mitarbeiten bei der manuellen und motormanuellen Holzernte unter Beachtung der besonderen Unfallverhütungsvorschriften | ||
19. | – | – | Kenntnis der vollmechanisierten Holzernte, Holzrückung und Holzbringung sowie der dafür besonderen Unfallverhütungsvorschriften | |
20. | Kenntnis der Sortiervorschriften und Holzmessverfahren sowie Mitarbeiten beim Vermessen und Sortieren von Rohholz inklusive Datenerfassung | Vermessen, Sortieren und marktgerechtes Aufbereiten von Rohholz | ||
21. | Grundkenntnisse über Aufbau, Funktion und Bedienung von Seilgeräten | Kenntnisse über Aufbau, Funktion und Bedienung von Seilgeräten und der besonderen Unfallverhütungsvorschriften | Mitarbeiten bei der Holzbringung mittels Seilgeräten unter Beachtung der besonderen Unfallverhütungsvorschriften | |
22. | Kenntnis der Lagerungsmöglichkeiten sowie der Schutz- und Konservierungsmaßnahmen von Rohholz | Mitarbeiten beim Anlegen und Instandhalten von Holzlagerplätzen | Anlegen und Instandhalten von Holzlagerplätzen | |
23. | Mitarbeiten beim Erhalten und Wiederinstandsetzen von Wald- und Forstwegen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des KJBG, insb. hinsichtlich des Arbeitens mit gefährlichen Arbeitsmitteln) | Erhalten und Wiederinstandsetzen von Wald- und Forstwegen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des KJBG, insb. hinsichtlich des Arbeitens mit gefährlichen Arbeitsmitteln) | – | |
24. | Mitarbeiten beim Wiederinstandsetzen von einfachen forstlichen und jagdlichen Einrichtungen (soweit diese Tätigkeiten keinem anderem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind) | Wiederinstandsetzen von einfachen forstlichen und jagdlichen Einrichtungen (soweit diese Tätigkeiten keinem anderem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind) | – | |
25. | Manuelles berufsspezifisches Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz) | Maschinelles berufsspezifisches Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz) | – | |
26. | Einfaches Zerlegen, Warten und Zusammenbauen von mechanischen Teilen | Zusammenbauen, Zerlegen und Instandsetzen von Maschinen und Geräten | ||
27. | – | Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften | ||
28. | Kenntnis der Maschinen für Holzernte, Holzrückung und Holzbringung sowie der Maschinen zur Bodenvorbereitung und Pflanzung | Durchführen der Bodenvorbereitung und Pflanzung | ||
29. | – | Überprüfen, Warten und Instandsetzen von Maschinen zur Holzernte, Holzrückung und Holzbringung sowie zur Bodenvorbereitung und Pflanzung | ||
30. | – | Lenken von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gemäß Führerschein der Klasse F | ||
31. | – | Kenntnis und Anwendung einer praxisorientierten, verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise | ||
32. | – | Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr sowie Leisten Erster Hilfe | ||
33. | – | Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden am Fahrzeug | ||
34. | – | Richtiges Verhalten im Umgang mit Behörden und Kunden/innen | ||
35. | Kenntnis relevanter einschlägiger Normen, gesetzlicher Bestimmungen und anerkannter Regeln der Technik | |||
36. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | Mitwirken bei betrieblichen Kalkulationen (zB einfache Maschineneinsatzkalkulationen) | ||
37. | Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle | Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | ||
38. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG) | |||
39. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
40. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
41. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | |||
42. | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | |||
43. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
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