Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Forsttechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Begründen und Pflegen von Waldbeständen,
- 2. Durchführen von forstschutztechnischen Maßnahmen,
- 3. Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,
- 4. Vermessen, Sortieren, Bringen und Lagern von Holz,
- 5. Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten der Forsttechnik,
- 6. Erhalten und Wiederinstandsetzen von Wald- und Forstwegen sowie von einfachen forstlichen und jagdlichen Einrichtungen,
- 7. berufsspezifisches Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz),
- 8. Ausführen aller Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und der einschlägigen Umweltstandards.
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