§ 4
(1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Abs. 2 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (§ 11 des Führerscheingesetzes, BGBl. Nr. 120/1997) zwecks Erwerbs des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
(3) Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 30 und 31) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen. Die Prüfungskosten für den erstmaligen Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse F sind vom Lehrberechtigten zu tragen.
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