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§ 2 Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Forsttechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Begründen und Pflegen von Waldbeständen,
  2. 2. Durchführen von forstschutztechnischen Maßnahmen,
  3. 3. Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,
  4. 4. Vermessen, Sortieren, Bringen und Lagern von Holz,
  5. 5. Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten der Forsttechnik,
  6. 6. Erhalten und Wiederinstandsetzen von Wald- und Forstwegen sowie von einfachen forstlichen und jagdlichen Einrichtungen,
  7. 7. berufsspezifisches Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz),
  8. 8. Ausführen aller Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und der einschlägigen Umweltstandards.

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