vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.2016

Artikel 8

Die Genehmigung einer Gemeinschaftsproduktion eines Films durch die zuständigen Behörden ist nicht zugleich eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Vorführung oder zum Vertrieb des aufgrund dessen hergestellten Films.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)