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Artikel 7 Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.2016

Artikel 7

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr von für die Herstellung von gemäß diesem Abkommen koproduzierten Filmen erforderlichen Filmutensilien nach Maßgabe der in ihren jeweiligen Staaten in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, im Rahmen ihrer inländischen gesetzlichen Bestimmungen ihr Möglichstes zu unternehmen, damit das kreative und technische Personal der anderen Vertragspartei zum Zweck der Teilnahme an der Herstellung von koproduzierten Filmen in sein Staatsgebiet einreisen und sich dort aufhalten kann.

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