Artikel 5
(1) Die jeweiligen finanziellen Beiträge der Produzenten aus den zwei Staaten haben für jeden koproduzierten Film zwischen zwanzigund achtzigProzent zu betragen. Zusätzlich ist von den Gemeinschaftsproduzenten zu verlangen, dass sie im Verhältnis ihrer finanziellen Investition hinsichtlich des koproduzierten Films einen wirksamen technischen und kreativen Beitrag leisten. Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von in diesen Bereichen verantwortlichem Personal umfassen, die seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat.
Jede Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen muss von den zuständigen Behörden genehmigt werden, welche in besonderen Fällen bestimmen können, dass die jeweiligen finanziellen Beiträge seitens der Produzenten zwischen zehnund neunzigProzent liegen dürfen.
(2) Falls es einem Produzenten aus einem Drittland gestattet ist, sich an der Gemeinschaftsproduktion zu beteiligen, so hat sein finanzieller Beitrag zumindest zehnProzent zu betragen.
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